Versicherungsschutz für Sportwarte

 

A) DMSB-Unfallversicherung für lizenzierte Sportwarte:

Versichert gelten sämtliche Sportwarte mit gültiger DMSB-Lizenz während ihres Einsatzes im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich einer im Rahmen der DMSB-Gruppenunfallversicherung versicherten motorsportlichen Veranstaltung.

Der Unfallversicherungsschutz gilt zusätzlich zu etwaigen sonst noch bestehenden Unfallversicherungen, z.B. über den Veranstalter im Rahmen einer Veranstaltungsversicherung oder selbst abgeschlossene, persönliche Unfallversicherungen.

Detailsinformationen zum Versicherungsschutz finden sich im DMSB-Handbuch unter den Lizenzbestimmungen.

Wesentliche Versicherungsleistungen

Leistung bei Vollinvalidität                                                               175.000,00 EUR

Grundsumme Invalidität (Progression 350%)                            50.000,00 EUR

Leistung im Todesfall                                                                         25.000,00 EUR

Unfall-Krankenhaus-Tagegeld                                                                25,00 EUR

Genesungsgeld                                                                                             25,00 EUR

Wegerisiko

Das Wegerisiko (Anreise zur und Abreise von der Veranstaltung auf direktem Wege) gilt mitversichert.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Motorsport-Veranstaltung und endet mit der Veranstaltung. Versicherungsschutz besteht nur auf dem Veranstaltungsgelände. Lässt sich das Veranstaltungsgelände nicht eindeutig abgrenzen, so ist allein auf den sachlichen Geltungsbereich abzustellen, nämlich Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit der Motorsport-Veranstaltung.

Geltungsbereich

Weltweit für versicherte Veranstaltungen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, welche die versicherten Personen bei der Teilnahme an den vom DMSB oder einer seiner Mitgliedsorganisationen gemäß § 4 Abs. 1 DMSB-Satzung, den ADAC Regionalclubs, bzw. FIA/FIM/FIME oder einer Mitgliedsföderation der FIA/FIM/FIME durchgeführten und genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen, einschließlich des dazu gehörenden offiziellen Trainings, erleiden.

Bei einer von der FIA/FIM/FIME oder einer Mitgliedsföderation der FIA/FIM/FIME durchgeführten und genehmigten motorsportlichen Veranstaltung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der DMSB entsprechend seiner Lizenzbestimmungen Unfall-Versicherungsschutz gemäß diesem Vertrag zugesagt hat.

Versichert sind hierbei die Unfälle, von denen die Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeuges oder in sonstigem ursächlichem Zusammenhang mit der Motorsport-Veranstaltung betroffen werden.

 

B) Allgemeine Versicherungsinformation für freiwillig Engagierte im Motorsport:

Sie sind freiwillig engagiert als Sportwart oder Helfer bei Motorsportveranstaltungen tätig?

- Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Versicherungsschutz kurz und bündig.

Sind Sie versichert, wenn Sie einen Unfall erleiden und Verletzungen davontragen?

Bestimmte Personenkreise werden in Deutschland kraft Gesetzes (SGB VII) durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Insbesondere gilt das für Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung, aber unter anderem nach §2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch für Engagierte, die wie Beschäftigte unentgeltlich eine ernsthafte, dem Unternehmen bzw. der Organisation dienende Tätigkeit ausüben (beschäftigungsähnliches Verhältnis).

So sind beispielsweise unentgeltlich tätige Streckenposten bei Autorennen nach §2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund einer eines Ordnungsdienstes ähnlichen Funktion über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Ebenso gilt dies für Übungsleiter in Sportvereinen. Welche weiteren Tätigkeiten obligatorisch unfallversichert sind, ist nicht allgemein zu beantworten. Es gilt nämlich nicht jedwede Art von unentgeltlichen Tätigkeiten, auch dann nicht, wenn sie für einen Verein erbracht werden, unfallversichert. Die Mithilfe bei einem Vereinsfest oder organisatorische Vereinstätigkeiten fallen z.B. nicht darunter. Eine beschäftigungsähnliche Tätigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn diese über eine normale Mithilfe eines Vereinsmitglieds hinausgeht. (Unentgeltlich bedeutet, dass keine Gegenleistung erfolgen darf. Steuerfreier Aufwandsersatz jedoch ist unschädlich.)

Je nach Bundesland können unterschiedliche Unfallversicherungsträger zuständig oder auch zusätzliche besondere Bestimmungen vorhanden sein (nach Satzung der jeweiligen Unfallkasse des Landes).

Leistung und Funktion entsprechen der normalen gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung (im Kern sind dies Kosten für Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation). Direkte An- und Abfahrt zur Tätigkeitsausübung gelten ebenfalls versichert.

Darüber hinaus gibt es für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger von gemeinnützigen Organisationen (z.B. Sportvereine) und ihre Stellvertreter die Möglichkeit eines freiwilligen Unfall-Versicherungsschutzes bei der zuständigen Unfallkasse.

Der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung ist gegebenenfalls vorteilhaft (aufgrund eines regelmäßig größeren Leistungsumfangs als der vieler Krankenkassen), aber nicht essenziell. Es besteht für Behandlungskosten und medizinisch notwendige Versorgung nach einem Unfall grundsätzlich auch Versicherungsschutz über Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung.

Weitergehende Informationen erhalten Sie insbesondere auf der Website der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft „VBG“!

Besteht Versicherungsschutz auch über private Unfallversicherungen?

Private Unfallversicherungen können bei einem privaten Unfallversicherungsunternehmen bedarfsweise freiwillig abgeschlossen werden. Möglicherweise haben Sie persönlich eine private Unfallversicherung oder ein Verein bzw. eine andere Organisation hat eine private Unfallversicherung für Sie abgeschlossen (z.B. Ihr Motorsportclub, der Veranstalter oder der DMSB). Sämtliche Sportwarte mit einer DMSB-Lizenz und Sportwarte mit DMSB-Auslandseinsatzgenehmigung haben automatisch eine private Unfallversicherung über den DMSB. Über den Versicherungsumfang im Einzelnen können Sie sich über die gängigen DMSB-Medien informieren, z.B. Handbuch, Website, News-App, Geschäftsstelle.

Die Leistungen von privaten Unfallversicherungen sind deutlich anders als die der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet eher wie die Krankenkassen (im Wesentlichen Kosten der Heilbehandlung). Die privaten Unfallversicherungen hingegen leisten anhand von vereinbarten Versicherungssummen bemessene Geldbeträge bei dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen (Invalidität) oder bei Tod infolge von Unfällen.

In Ergänzung erhalten Sportwarte mit einer DMSB-Auslandseinsatzgenehmigung eine Auslandsreisekrankenversicherung.

Sind Sie versichert, wenn Sie einem Dritten einen Schaden zufügen und dieser Schadenersatz von Ihnen fordert?

Grundsätzlich müssen Sie als Sportwart bzw. Helfer im Rahmen der Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung mitversichert gelten. Dies ist gemäß Art. 35 DMSB-Veranstaltungsreglement vorgeschrieben. Dafür verantwortlich ist der Veranstalter.

Personen, die in Diensten des DMSB tätig werden (z.B. DMSB-Staffel), haben Versicherungsschutz über die Haftpflichtversicherung des DMSB.

In anderen Fällen haben Sie möglicherweise eine Berufs-Haftpflichtversicherung (z.B. als Notarzt), die Ihren Einsatz bei einer Motorsportveranstaltung absichert.

Zusätzlich könnte Ihre private Haftpflichtversicherung bestimmte nebenberufliche, ehrenamtliche oder unentgeltliche freiwillige Tätigkeiten absichern. Das hängt von Ihrem jeweiligen individuellen Vertrag ab.

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