KFZ-Pflichtversicherungsreform

 

Motorsport betroffen von Änderung des Kfz-Haftpflichtrechts

Der Bundesrat hat schließlich in seiner Sitzung vom 22.03.2024 dem geänderten Gesetzesentwurf nach Vorlage durch den Vermittlungsausschuss zugestimmt. Das neue Gesetz tritt nun mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Mit dem Gesetz sollen EU-Vorgaben zur KfZ-Haftpflichtversicherung in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung strebt damit eine 1:1-Umsetzung der europäischen KH-Richtlinie (n. F.) an, soweit nicht das nationale Recht bereits über die Anforderungen hinausgehe. Insbesondere sei beabsichtigt, das Pflichtversicherungsgesetz so anzupassen, dass sich an den bisher versicherungspflichtigen Fahrzeugarten im Ergebnis nichts Wesentliches ändere. Das Gesetz beinhaltet aber Erweiterungen der KFZ-Versicherungspflicht auf Fahrzeuge, bei denen bislang keine Versicherungspflicht bestand. So sollen zukünftig auch Motorsportaktivitäten in einem dafür abgegerenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen der Anforderungen der Pflichtversicherung unterliegen (z.B. Rennen mit nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Permanent-Rennstrecken).

Die von Bundestag und Bundesrat inzwischen gebilligte Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (20/10420) sah schließlich vor, dass auf die im parlamentarischen Verfahren hinzugefügten Ergänzungen zur Versicherungspflicht für zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h verzichtet wird. Die Anforderungen den Motorsport betreffend (§ 5d PflVG n.F.) bleiben dagegen unverändert bestehen. Die KH-Richtlinie und die deutsche Gesetzesumsetzung lassen jedoch Ausnahmen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht für Fahrzeuge zu, wenn der Motorsportveranstalter eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat. Dass ein solcher Versicherungsschutz notwendig ist, regelt § 5d PflVG, flankiert von § 6 Absatz 3 PflVG.

Die nunmehr richtlinienbedingt vorgesehenen Mindestanforderungen für den Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen stellen grundsätzlich eine Neuregelung dar. Da jedoch bereits heute die Risiken im Motorsport durch Versicherungen von Fahrzeughaltern oder durch Veranstaltungsversicherungen abgesichert werden, nicht zuletzt, um damit auch den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Genehmigungsbehörden Rechnung zu tragen, sind nach Auffassung des Gesetzgebers keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger zu erwarten. 

Nicht eindeutig geregelt ist, inwiefern Veranstaltungen auf sonst öffentlichen Straßen und Flächen (bei vorliegenden einer Ausnahmegenehmigung nach StVO) unter die Ausnahmeoption des alternativen Versicherungsschutzes für abgegrenzte Gebiete mit Zugangsbeschränkungen fallen. Die Gesetzesbegründung lässt zwar darauf schließen, dass auch solche Veranstaltungen grundsätzlich als zugangsbeschränkt zu betrachten sein dürften. Bei Rallys oder Bergrennen beispielsweise müssten aber die Strecken der Wertungsprüfungen als zugangsbeschränkte Gebiete anzusehen sein. Andernfallss würde aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 1 jedes einzelne Fahrzeug auch während einer Wertungsprüfung der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht unterliegen, ohne die Zulässigkeit einer alternativen Deckung über den Veranstalter. Genehmigungsbehörden könnten hierbei zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen kommen. Das Verhalten der Berhörden nach Inkraftreten des Gesetzes bleibt abzuwarten. Ein Kfz-Pflichtversicherungsnachweis für das Motorsportrisiko über die Kfz-Versicherung dürfte aufgrund des dort üblichen Ausschlusses für Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit problematisch sein.

Versicherungsanforderungen gem. § 5d PflVG n.F.

Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung
(1) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen kann aufgrund einer vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs, vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen 
Haftpflichtversicherung bestehen und muss den Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 genügen. 
(2) Die Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer diejenigen Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, decken, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, verursacht werden, und vorsehen, dass der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz entsprechend § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes auch gegen den Versicherer geltend machen kann. 
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensfall
1. für Personenschäden 7 500 000 Euro,
2. für Sachschäden 1 300 000 Euro,
3. für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden 
Vermögensschäden 50 000 Euro.
(4) Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche, mit denen Ersatz eines von einem teilnehmenden Fahrer erlittenen Personenschadens oder Ersatz eines Sachschadens an dem vom teilnehmenden Fahrer geführten Fahrzeug begehrt wird. Im Übrigen kann der Versicherungsvertrag Inhalt und Umfang der Versicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des 
Zwecks der Versicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes 
bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden. 

(…)

 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-de-kfz-haftpflicht-980622

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1042/to-node.html

 

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