KFZ-Pflichtversicherungsreform
Motorsport betroffen von Änderung des Kfz-Haftpflichtrechts
Der Bundesrat hat schließlich in seiner Sitzung vom 22.03.2024 dem geänderten Gesetzesentwurf nach Vorlage durch den Vermittlungsausschuss zugestimmt. Das neue Gesetz tritt nun mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Mit dem Gesetz sollen EU-Vorgaben zur KfZ-Haftpflichtversicherung in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung strebt damit eine 1:1-Umsetzung der europäischen KH-Richtlinie (n. F.) an, soweit nicht das nationale Recht bereits über die Anforderungen hinausgehe. Insbesondere sei beabsichtigt, das Pflichtversicherungsgesetz so anzupassen, dass sich an den bisher versicherungspflichtigen Fahrzeugarten im Ergebnis nichts Wesentliches ändere. Das Gesetz beinhaltet aber Erweiterungen der KFZ-Versicherungspflicht auf Fahrzeuge, bei denen bislang keine Versicherungspflicht bestand. So sollen zukünftig auch Motorsportaktivitäten in einem dafür abgegerenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen der Anforderungen der Pflichtversicherung unterliegen (z.B. Rennen mit nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Permanent-Rennstrecken).
Die von Bundestag und Bundesrat inzwischen gebilligte Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (20/10420) sah schließlich vor, dass auf die im parlamentarischen Verfahren hinzugefügten Ergänzungen zur Versicherungspflicht für zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h verzichtet wird. Die Anforderungen den Motorsport betreffend (§ 5d PflVG n.F.) bleiben dagegen unverändert bestehen. Die KH-Richtlinie und die deutsche Gesetzesumsetzung lassen jedoch Ausnahmen von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht für Fahrzeuge zu, wenn der Motorsportveranstalter eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat. Dass ein solcher Versicherungsschutz notwendig ist, regelt § 5d PflVG, flankiert von § 6 Absatz 3 PflVG.
Die nunmehr richtlinienbedingt vorgesehenen Mindestanforderungen für den Versicherungsschutz bei Motorsportveranstaltungen stellen grundsätzlich eine Neuregelung dar. Da jedoch bereits heute die Risiken im Motorsport durch Versicherungen von Fahrzeughaltern oder durch Veranstaltungsversicherungen abgesichert werden, nicht zuletzt, um damit auch den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Genehmigungsbehörden Rechnung zu tragen, sind nach Auffassung des Gesetzgebers keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger zu erwarten.
Nicht eindeutig geregelt ist, inwiefern Veranstaltungen auf sonst öffentlichen Straßen und Flächen (bei vorliegenden einer Ausnahmegenehmigung nach StVO) unter die Ausnahmeoption des alternativen Versicherungsschutzes für abgegrenzte Gebiete mit Zugangsbeschränkungen fallen. Die Gesetzesbegründung lässt zwar darauf schließen, dass auch solche Veranstaltungen grundsätzlich als zugangsbeschränkt zu betrachten sein dürften. Bei Rallys oder Bergrennen beispielsweise müssten aber die Strecken der Wertungsprüfungen als zugangsbeschränkte Gebiete anzusehen sein. Andernfallss würde aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 1 jedes einzelne Fahrzeug auch während einer Wertungsprüfung der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht unterliegen, ohne die Zulässigkeit einer alternativen Deckung über den Veranstalter. Genehmigungsbehörden könnten hierbei zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen kommen. Das Verhalten der Berhörden nach Inkraftreten des Gesetzes bleibt abzuwarten. Ein Kfz-Pflichtversicherungsnachweis für das Motorsportrisiko über die Kfz-Versicherung dürfte aufgrund des dort üblichen Ausschlusses für Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit problematisch sein.
Versicherungsanforderungen gem. § 5d PflVG n.F.
Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung (…) |
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw50-de-kfz-haftpflicht-980622
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1042/to-node.html

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